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   BVerwG, 18.11.1971 - VIII C 147.70   

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BVerwG, 18.11.1971 - VIII C 147.70 (https://dejure.org/1971,1457)
BVerwG, Entscheidung vom 18.11.1971 - VIII C 147.70 (https://dejure.org/1971,1457)
BVerwG, Entscheidung vom 18. November 1971 - VIII C 147.70 (https://dejure.org/1971,1457)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen öffentlichem und bürgerlichem Recht - Rechtsnatur der Ansprüche aus einem Landesbaudarlehen - Rechtsnatur der Rechte eines Gläubigers eines öffentlichen Baudarlehens - Befugnis der Verwaltung zum Erlass eines Verwaltungsakts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 1972, 124
  • WM 1972, 83
  • DÖV 1972, 382
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 12.01.1955 - V C 107.54

    Rechtsnatur der Bewilligung öffentlicher Mittel für den Wohnungsbau

    Auszug aus BVerwG, 18.11.1971 - VIII C 147.70
    Dagegen gehören der Darlehensvertrag, der auf Grund und im Vollzug des Bewilligungsbescheides geschlossen wird, sowie dessen Abwicklung dem bürgerlichen Recht an (vgl. BVerwGE 1, 308 [310]).
  • BVerwG, 23.01.1962 - III C 203.60

    Rückforderung eines Aufbaudarlehens durch die Ausgleichsbehörden nach Kündigung

    Auszug aus BVerwG, 18.11.1971 - VIII C 147.70
    Für ihre Zulässigkeit kommt es nicht darauf an, ob wirklich öffentlich-rechtliche Befugnisse der Beklagten bestehen (vgl. BVerwGE 13, 307 [309]).
  • VGH Hessen, 28.02.1969 - IV OE 34/68

    Wohnungsbindung - zusätzliche Leistung durch Verwaltungsakt geltend zu machen

    Auszug aus BVerwG, 18.11.1971 - VIII C 147.70
    1966, 574]; der VGH Kassel in seinem Urteil vom 28. Februar 1969 - IV OE 34/68 - [BBauBl.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.1971 - 2 A 3/71
    Auszug aus BVerwG, 18.11.1971 - VIII C 147.70
    1970, 523]; das OVG Koblenz in seinem Urteil vom 15. September 1971 - 2 A 3/71 - sowie jetzt Fischer-Dieskau, Pergande und Schwender, Wohnungsbindungsgesetz Anm. 2 zu § 25; Glaser, MDR 1966, 10 und Bauer, GWW 1968, 73).
  • BVerwG, 23.01.1990 - 8 C 37.88

    Wohngeldzahlung - Tod eines Antragsberechtigten - Bewilligungsbescheid - Erbe

    Ob wirklich öffentlich-rechtliche Befugnisse der Behörde bestehen, ist insoweit unerheblich (vgl. u.a. Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG VIII C 147.70 - Buchholz 454.31 § 25 WoBindG 1965 Nr. 1 S. 1 f.).
  • BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 51.79

    Erhebung einer Geldleistung wegen Fehlbelegung einer der Wohnungsbindung

    Die Umgestaltung der bisher vorgesehenen zusätzlichen Leistung in Form einer bürgerlich-rechtlichen Zinsforderung (Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG 8 C 147.70 - [Buchholz 454.31 § 25 WoBindG Nr. 1]) in eine öffentlich-rechtliche Geldleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 WoBindG 1974 sollte eine wirksamere Maßnahme für den Ausgleich des der öffentlichen Hand entstandenen Schadens bereitstellen.
  • BGH, 25.10.1973 - III ZR 108/72

    Zusätzliche Leistungen nach § 25 Wohnungsbindungsgesetz 1965

    Für den Anspruch auf zusätzliche Leistungen nach § 25 Abs. 1 WoBindG 1965 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (im Anschluß an BVerwG DÖV 1972, 382).

    Dieser Ansicht, die auch das Bundesverwaltungsgericht (DÖV 1972, 382) vertritt, ist zuzustimmen.

  • BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 56.78
    Die erstgenannte Vorschrift, an deren Stelle durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1971 vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1993) eine öffentlich-rechtliche Vorschrift gesetzt worden ist, sah bürgerlich-rechtlich zu würdigende "Strafzinsen" bei schuldhaften Gesetzesverstößen des Verfügungsberechtigten für öffentlich geförderten Wohnraum vor (vgl. Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG 8 C 147.70 -, DÖV 1972, 382; BGHZ 61, 296).
  • BVerwG, 16.03.1977 - 8 C 72.75

    Verwaltungsakt der Kommunalaufsicht - Wohnungsbauförderung - Aufsichtsmaßnahmen

    Hinsichtlich der drittgenannten Maßnahme hat das Berufungsgericht zutreffend folgendes dargelegt: Zwar hätten die Mieter, die preisrechtlich nicht zulässige Mieten gezahlt haben, privatrechtliche Rückzahlungsansprüche, über die allein die Zivilgerichte zu entscheiden hätten; unabhängig davon sei aber die Stadt auf Grund der Bewilligung der öffentlichen Mittel als Gläubiger zu Sanktionen nach § 25 WoBindG 1965, also zur Forderung erhöhter Zinsen, berechtigt (Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG VIII C 147.70 -); außerdem sei sie zuständig für Ordnungsmaßnahmen nach § 26 WoBindG 1965.
  • BVerwG, 21.03.1979 - 8 C 69.78

    Sanktionen bei Belassung nichtberechtigter Personen in Sozialwohnungen -

    Nach dem früheren § 25 WoBindG konnte bei Gesetzesverstößen der Darlehensgläubiger vom Schuldner des Wohnungsbaudarlehens erhöhte Zinsen ("Strafzinsen") fordern; dieser Anspruch wurde in der Rechtsprechung dem Privatrecht zugerechnet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 1971 - BVerwG 8 C 147.70 -).
  • BGH, 25.10.1973 - III ZR 128/71

    Zusätzliche Leistungen nach § 25 Wohnungsbindungsgesetz 1965

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  • BGH, 25.10.1973 - III ZR 26/73

    Verzinsung zusätzlicher Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung der

    Dieser Ansicht ist zuzustimmen, wie der Senat in dem am 25. Oktober 1973 verbündeten Urteil - III ZR 108/72 - (zum Abdruck in BGHZ bestimmt) in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (DÖV 1972, 382) im einzelnen dargelegt hat.
  • VG Berlin, 10.05.1983 - 16 A 453.82

    Rechtmäßigkeit einer Erklärung über die Erhöhung eines Zinssatzes eines

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  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.1980 - III 2326/79
    und vom 12.5.1977 wäre der Verwaltungsrechtsweg jedenfalls dann gegeben, wenn sie als Verwaltungsakte einzustufen wären und damit die Beklagte zu erkennen gegeben hätte, von öffentlich-rechtlichen Befugnissen Gebrauch machen zu wollen (vgl BVerwG Urt v 18.11.1971, DÖV 1972, 382/383).
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